Handlungsempfehlungen für Sektionen
Nach dem Bundeskinderschutzgesetz sollen Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Personen, die bereits im Bereich des Sexualstrafrechts verurteilt worden sind, erneut in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen.
Hierzu gibt es eine Handlungsempfehlung für die DAV Sektionen. Darin wird die Empfehlung ausgesprochen, von allen Ehrenamtlichen, die in der Sektion mit Kindern und minderjährigen Jugendlichen zu tun haben, ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen.
Alle dafür notwendigen Dokumente gibt es hier als Download.
Handlungsempfehlung der DAV und JDAV Arbeitsgruppe PsG für die Sektionen
FAQ zum eFz für Sektionen
Wer muss ein eFz einsehen lassen? Brauchen auch Leitungen im DAV ein eFz?
Grundsätzlich brauchen alle, die in der Sektion mit Kindern und Jugendlichen Kontakt haben, ein eFz. Dazu gehören nicht nut Jugendleiter*innen, sondern auch z.B. Leitungen von Familiengruppen, Trainer*innen (inkl. Leistungssport) und hauptberuflich Tätige.
Es gilt, dass „auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts“ (§72a Absatz 3, SBG VIII) ein eFz vorgelegt werden muss. Diese Formulierung erlaubt etwas Spielraum. Sollte trotz Kontakt mit Kindern kein eFz verlangt werden, sollte die Entscheidung auf dieser Grundlage dokumentiert werden.
Kann eine Sektion die Einsichtnahme speichern?
Ja, wenn die Ehrenamtlichen diesem Verfahren zugestimmt haben. Dabei geht es um die Dokumentation der Einsichtnahme, aber nicht um die Führungszeugnisse selbst. Dokumentiert werden dürfen:
Name der Person
Datum der Ausstellung des eFz
Datum der Einsichtnahme
ob eine Verurteilung nach einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt
Dürfen Sektionen auch ohne Aufforderung der Jugendämter das eFz einholen?
Ja, das ergibt sich aus § 30a BZRG und der Vereinsautonomie.
Mit wem schließen Landesverbände Verträge?
Auf diesen Ebenen gibt es keine öffentlichen Träger. Die Landesverbände müssen mit der jeweiligen Landesbehörde eine Vereinbarung abschließen. Bei rechtlich unselbstständigen Landesverbänden müssen die Landesjugendämter mit dem Bundesverband eine Vereinbarung abschließen
Könnte das Einsehen des eFz eine Straftat gemäß §6 Bundesdatenschutzgesetz sein?
Nein, weil die Sozialgesetzbücher vorrangige (Lex Specialis) Vorschriften zum Datenschutz haben. Da § 72a aber gerade eine Einsichtnahme vorschreibt, kann sie nicht andererseits durch das BDSG verboten sein.
Kann ich statt dem eFz auch eine Selbstverpflichtungserklärung abfragen?
Eine Selbstverpflichtungserklärung ist kein Ersatz für ein eFz. Sie kann in folgenden Situationen genutzt werden:
zusätzlich zu einem eFz als persönliche Erklärung
bei kurzfristigen Einsätzen, für die die Beantragung eines eFz zu lange dauern würde
als Übergangslösung, bis ein eFz vorliegt
als Ersatz für das eFz, falls Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen nur sporadisch ausgeübt werden
Ansprechpartnerin:
Katharina Mayer
Referentin für Verbandsentwicklung und Projekte
Tel.: 089/14003-650
E-Mail: katharina.mayer@alpenverein.de