Was ist erlaubt
...wenn ich draußen schlafen möchte?
Rechtliche Situation
Dieser Abschnitt soll die Rechtslage bezüglich dem Schlafen draußen/Biwakieren erklären und eine praktische Handlungsempfehlung geben. Die Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf die Rechtslage in Bayern, lassen sich aber bei Berücksichtigung der lokalen Bestimmungen auf das ganze Bundesgebiet und eingeschränkt auch auf andere Staaten übertragen.
Das Naturschutzrecht sieht für jede*n ein freies Betretungsrecht der Natur zu Erholungszwecken vor. Dieses Recht umfasst aber nicht das Übernachten im Freien oder Biwakieren. Aus diesem Grund muss immer, auch in alpinen Gebieten, der*die Grundstückseigentümer*in einer Übernachtung auf seinem*ihrem Grund zustimmen. Dafür muss diese*r aber erst einmal bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt ermittelt werden.
Ist diese*r einverstanden, so müssen gegebenenfalls noch Schutzgebietsbestimmungen berücksichtigt werden. Die höchsten Schutzklassen in Deutschland bilden neben den Nationalparks die Naturschutzgebiete. Diese sind in den Alpenvereinskarten eingezeichnet. Die jeweiligen Verordnungen werden vom zuständigen Regierungsbezirk erlassen und sind im Internet einsehbar. Außer den Naturschutzgebieten gibt es im alpinen Raum noch Landschaftsschutzgebiete. Diese sind nicht in den DAV-Karten eingezeichnet und können nur online, z.B. im Bayernatlas, eingesehen werden. Die entsprechenden Verordnungen werden von den jeweiligen Landkreisen erlassen und sind lokal sehr unterschiedlich. Um die Regelungen bzgl. Biwakieren herauszufinden, muss man die Verordnung für das jeweilige Gebiet beim Landratsamt anfordern.
Beim geplanten Biwak hat man normalerweise Schlafsack, Isomatte und vielleicht noch ein Tarp dabei. Da in manchen Verordnungen das Zelten explizit verboten ist, das Biwakieren aber nicht genannt wird, empfiehlt sich ein genereller Verzicht auf Zelte. Eine Ausnahme bildet freilich das „alpine Notbiwak“. Dies ist wohl immer zulässig, wenn das Biwak zum Schutz von Leib und Leben (z.B. weil der Abstieg bei Dunkelheit zu gefährlich ist) erforderlich wird.
In der Praxis zeigen sich folgende Schwierigkeiten:
Um den*die Grundstücksbesitzer*in und den Schutzstatus herauszufinden und Genehmigungen beim Landratsamt einzuholen, sollte der genaue Platz für das geplante Biwak bereits Wochen oder Monate im Voraus bekannt sein. Dies ist in den meisten Fällen nicht möglich, da weder das Wetter noch die Verhältnisse oder die Leistungsfähigkeit der Gruppe zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Aus diesem Grund ist das beschriebene Verfahren für Jugendgruppen, welche eine einmalige Biwak-Aktion in den Bergen durchführen wollen, in der Regel nicht praktikabel.
Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:
Nationalparks und die in den DAV-Karten eingezeichneten Naturschutzgebiete sollten entweder ganz gemieden, oder die Bestimmungen der Schutzgebiete eingehalten werden. Ebenfalls eingezeichnete Wald-Wild-Schongebiete sollten in den angegebenen Zeiträumen gemieden werden.
Beim Umgang mit Grundstücksbesitzer*innen gibt es zwei Möglichkeiten: In landwirtschaftlich genutzten Bereichen, z.B. talnah oder im Bereich von Almen/Alpen, empfiehlt es sich die entsprechenden Personen vorher zu fragen. In hochalpinen, oder zum jeweiligen Zeitpunkt landwirtschaftlich nicht bewirtschafteten Gebieten kann darauf auch verzichtet werden.
Bei diesem Vorgehen sind ein vorbildliches und achtsames Verhalten sowie eine möglichst kleine Gruppengröße unbedingt notwendig!
Wir wollen mit dieser Empfehlung keinen „Freifahrtschein“ ausstellen! Verantwortliches Handeln muss Grundlage für die Anwendung dieser Empfehlung sein.
Denkt auch daran: Biwak soll kein Massenerlebnis werden! Lieber Plätze meiden, die von vielen genutzt werden. Genießt eure Naturerlebnisse lieber still und verbreitet die Ortswahl nicht über Soziale Medien.